(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Natur, Mensch, Kultur.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Babenhausen/Hessen.
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie des Umweltschutzes.
(2) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(1) Die in § 2 genannten Stiftungszwecke werden verwirklicht durch die Umsetzung des individuellen, wissenschaftlichen, sozialen und kulturellen Potentials von Mensch und Menschheit in Harmonie mit der Natur und in Verantwortung für künftige Generationen. Dies geschieht insbesondere durch die Sammlung, Erarbeitung und Verbreitung von Informationen und Fertigkeiten zu den Themen Umweltschutz, Nachhaltigkeit und Persönlichkeitsentwicklung und durch eigene operative Projektarbeit.
(2) Die Stiftung kann die in Abs. 1 aufgeführten Zwecke und Maßnahmen der Erziehung, Volks- und Berufsbildung auch selbst verfolgen. Sie kann über Abs. 1 hinaus weitere Fördermaßnahmen durchführen, sofern dies im Rahmen des Stiftungszwecks gem. § 2 liegt.
(3) Darüber hinaus kann die Stiftung ihre Zwecke dadurch erfüllen, dass sie ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu Zwecken im Sinne von § 2 zuwendet. (4) Die Förderung schließt die Verbreitung der Forschungsergebnisse ein. Außerdem kann die Förderung durch die Vergabe von Preisen erfolgen.
(1) Das Stiftungsvermögen wird erbracht durch Abtretung zweier Darlehensforderungen der Stifter gegen die bio verlag GmbH im Gesamtbetrag von 1.000.000 DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark).
(2) Das Grundvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.
(3) Zustiftungen sind möglich.
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben a) aus den Erträgen ihres Vermögens; b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Alle Erträge und Zuwendungen dürfen lediglich für die in der Verfassung bestimmten Zwecke verwandt werden.
(3) Die Stiftung kann ihre Mittel (Erträge und Zuwendungen im Sinne § 5) ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies rechtlich zulässig und steuerrechtlich unschädlich ist.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und das Stiftungskuratorium.
(2) Der Vorstand der Stiftung erhält eine Vergütung, die der Bedeutung der Aufgabe und dem Umfang der Stiftungstätigkeit angemessen ist. Die Höhe der Vergütung wird unter Berücksichtigung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen für die Erhaltung der Gemeinnützigkeit vom Stiftungskuratorium festgelegt. Die Mitglieder des Stiftungskuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Vorstand und Kuratorium haben in jedem Fall Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Stiftung entstehenden Auslagen zuzüglich einer etwa zu zahlenden Umsatzsteuer.
(1) Der Stiftungsvorstand kann aus bis zu drei Personen bestehen. Das Stiftungskuratorium bestellt den Stiftungsvorstand und bestimmt dessen Mitgliederzahl und die Dauer seiner Amtszeit. Der erstmalige Vorstand wird vom Stifter bestimmt.
(2) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Stiftungsvorstand nur aus einer Person, so vertritt diese die Stiftung allein. Besteht der Stiftungsvorstand aus mehreren Personen, so handelt er durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.
(3) Besteht der Stiftungsvorstand aus mehreren Personen, gibt er sich selbst eine Geschäftsordnung, die vom Stiftungskuratorium genehmigt werden muss.
(4) Die Geschäfte der Stiftung sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters im Rahmen der Verfassung zu führen. Den Geschäften muss eine ordnungsgemäße und sorgfältige Finanzplanung zugrunde liegen. Der jährliche Haushaltsvoranschlag, der auch jährlich fortzuschreibende langfristige Vorhaben berücksichtigen muss, ist dem Stiftungskuratorium bis zum 30. April eines jeden Kalenderjahres für das folgende Geschäftsjahr vorzulegen und, versehen mit dem Genehmigungsbeschluss des Stiftungskuratoriums, spätestens bis zum 15. Mai der Stiftungsbehörde vorzulegen.
(5) Der Stiftungsvorstand legt dem Stiftungskuratorium für jedes Geschäftsjahr eine Jahres- und Vermögensrechnung sowie einen umfassenden Bericht über die Tätigkeit des abgelaufenen Geschäftsjahres so rechtzeitig vor, dass diese Unterlagen, versehen mit dem Genehmigungsbeschluss des Stiftungskuratoriums, spätestens bis zum 31.12. des folgenden Kalenderjahres der Stiftungsaufsichtsbehörde vorgelegt werden können.
(6) Das Stiftungskuratorium kann jederzeit bestimmen, dass bestimmte Geschäfte im Einzelfall oder generell seiner vorherigen Einwilligung bedürfen.
(7) Die Kosten für die Verwaltung der Stiftung haben den Grundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung zu entsprechen.
(1) Das Stiftungskuratorium entscheidet über Projekte und Investitionen der Stiftung, die nach § 8 (6) festgelegt werden, und überwacht den Stiftungsvorstand.
(2) Dem Stiftungskuratorium gehören mindestens drei und höchstens sieben Mitglieder an. Die Stifter selbst gehören dem Stiftungskuratorium auf Lebenszeit oder bis zu ihrem Rücktritt an.
(3) Die Amtszeit der Kuratoren beträgt 5 Jahre. Eine erneute, auch wiederholte Bestellung bzw. Wiederwahl sind zulässig. Bei der erstmaligen Bestellung eines Kuratoriumsmitglieds kann eine abweichende Amtszeit bestimmt werden.
(4) Das durchschnittliche Alter der Mitglieder des Stiftungskuratoriums soll zu keinem Zeitpunkt 60 Jahre überschreiten. Das Höchstalter für das einzelne Mitglied beträgt 70 Jahre. Wird das Durchschnittsalter von 60 Jahren überschritten, scheiden die älteren Mitglieder mit Ablauf ihrer Amtszeit, spätestens mit Ende des Jahres, in dem sie das 70. Lebensjahr vollendet haben, aus. Bei der Berechnung des Durchschnittsalters werden das Alter der Stifter, wenn diese dem Stiftungskuratorium angehören, nicht mitgerechnet.
(1) Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn eine Sitzung durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung bzw. bei seinem Wegfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich und mit einer Ladungsfrist von 10 Tagen einberufen wurde und mit dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Kuratoren anwesend sind. Mit der schriftlichen Ladung ist die Tagesordnung der Sitzung bekanntzugeben.
(3) Das Stiftungskuratorium tagt mindestens zweimal im Jahr, und zwar einmal nach Vorlage der Jahresrechnung und einmal zur Genehmigung des Haushaltsvoranschlages; ansonsten auf Einberufung durch den Stiftungsvorstand oder auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Stiftungskuratoriums. Soweit zwischen diesen Sitzungen Genehmigungen aufgrund § 8 (6) dieser Satzung gegenüber dem Stiftungsvorstand notwendig werden, trifft der Vorsitzende des Stiftungskuratoriums diese allein; hierüber ist im Stiftungskuratorium in der nächsten Kuratoriumssitzung zu berichten.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimme gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Solange der Stifter dem Stiftungskuratorium angehört, können Beschlüsse nur mit seiner Zustimmung gefasst werden (Vetorecht). Beschlüsse können auch im Wege der schriftlichen Umfrage gefasst werden.
(5) Im übrigen kann sich das Stiftungskuratorium selbst eine Geschäftsordnung geben.
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
(1) Die Aufgaben der Stiftung können, den Notwendigkeiten veränderter Zeitumstände folgend, im Sinne des Stifterwillens, wie er in dieser Verfassung niedergelegt ist, behutsam durch Satzungsänderungen weiterentwickelt werden.
(2) Beschlüsse über Änderungen der Verfassung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung sind nur wirksam, wenn alle Mitglieder des Stiftungskuratoriums dafür stimmen.
(3) Die Zulässigkeit von Verfassungsänderungen setzt triftige Gründe voraus. Die neuen Regelungen sind unter Beachtung des Stifterwillens zu treffen. Änderungen der Vorschriften über die Zahl der Kuratoren und die Zusammensetzung des Stiftungskuratoriums sind nur dann möglich, wenn dies zwingend erforderlich ist.
(4) Beschlüsse im Sinne von Abs. (2) dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde der Stiftungsaufsichtsbehörde zuzuleiten und die stiftungsaufsichtliche Genehmigung ist einzuholen.
(5) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Der künftige Beschluss der Stiftung über die Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Regierungspräsidiums Darmstadt.
Babenhausen, im Januar 2007